Generelle Bestimmungen für die Fischerei

Aktuell gültig

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Jeder Fischer ist zur genauesten Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet und anerkennt ausdrücklich, dass die Fischereierlaubnis nur gegen die übernommene Verpflichtung erteilt wurde, dass die Lizenz im Falle der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, dieser Bestimmungen oder der Regeln in der Lizenz ohne vorherige Verwarnung und ohne Anspruch auf Kostenersatz entwertet oder bis zur Entscheidung des Vorstands entzogen werden kann.

  1. Es ist Pflicht jedes Fischers, sich mit den Gewässergrenzen vertraut zu machen.
  2. Vor Beginn des Fischens ist Fischtag und Gewässer in der Fischtage-&Fangstatistik einzutragen.
  3. Die Verwendung lebender Wirbel- u. Krustentiere als Köder ist verboten.
  4. Jeder Fischer ist gesetzlich verpflichtet, über die gefangenen Fische Aufzeichnung zu führen.
  5. Im Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Sie müssen waidgerecht behandelt und sofort in die Fangstatistik eingetragen werden.
  6. Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind schonend in das Wasser zurückzusetzen. Bei geschlucktem Köder ist das Vorfach abzuschneiden. Bei erheblichen Verletzungen, die ein Überleben unwahrscheinlich machen, ist der Fisch zu töten und dann zerteilt ins Wasser zu werfen.
  7. Gefangene und nicht entnommene Fische sind besonders schonend zu behandeln (z.B. Abhakmatte). Aus Hegegründen bitte Barsche ab 35 cm, Zander ab 85 cm und Hechte ab 95 cm nicht entnehmen und schonend zurückzusetzen.
  8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung von Schonzeiten oder gesetzlicher Bestimmungen eine Verwaltungsübertretung darstellt und eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen kann.
  9. Es darf gleichzeitig nur in einem Fischwasser gefischt werden bzw. die maximale Anzahl der erlaubten Angelgeräte gilt pro Fischer.
  10. Alle Fischer werden angewiesen, in Ausübung der Fischerei stets Hakenlöser und Maßstab mitzuführen.
  11. Die ausgelegten Angelgeräte sind vom Lizenznehmer persönlich zu beaufsichtigen. Die maximale Entfernung vom Angelgerät ist 30m.
  12. Für die in Ausübung der Fischerei verursachten Flurschäden haften die Fischer persönlich dem Geschädigten gegenüber.
  13. Das Errichten von Unterständen und Fischerstegen ist ausnahmslos verboten.
  14. Das Hinterlassen von Abfällen am Ufer oder im Gewässer gilt als Verstoß gegen die Fischereibestimmungen.
  15. Der weidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist daher verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, in andere Gewässer zu verbringen oder sie als Handels – oder Tauschobjekt zu verwenden.
  16. Die Fischtage-&Fangstatistik ist nach Ablauf der Fangsaison der Vereinsleitung bekannt zu geben, damit die statistischen Informationen für eine nachhaltige Bewirtschaftung ermittelt werden können.
  17. Durch den Kauf und die Unterfertigung der Lizenz einer Tages- oder Jahreskarte ist der Fischer mit der elektronischen Verarbeitung seiner persönlichen Daten für fischereiliche Zwecke und der vereinsinternen Nutzung einverstanden.
  18. Die Rückgabe der Fischereilizenz mit der Fischtage & Fangstatistik ist Voraussetzung für die Vergabe einer Lizenz für das Folgejahr!
    Eine Rückgabe der Jahreskarten bis spätestens 2. Jänner des Folgejahres bei der Ausgabestelle oder Zusendung an die Vereinsadresse ist erwünscht.

Generelle Lizenz Bestimmungen

Aktuell gültig

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Für einzelne Gewässer gelten die abweichenden Bestimmungen in der Lizenz!

Die Lizenz berechtigt, unter Einhaltung der allgemeinen Fischereibestimmungen des FV Enns sowie den hier beschriebenen besonderen Lizenzbestimmungen zu fischen. Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit dem Nachweis der aufrechten amtlichen Fischerkarte für das betreffende Bundesland gültig.

Vor Beginn des Angelns
ist (bei gedruckter Lizenz mit Kugelschreiber, bei elektronischer Jahreskarte online) das Datum und Gewässer in der Fischtage-&Fangstatistik einzutragen.

Entnahmebeschränkung:
Es dürfen pro Jahr maximal 70 Edelfische, und davon höchstens 15 Äschen und 1 Huchen entnommen werden.
Entnahme pro Fischtag max. 10 Fische, davon max. 4 Edelfische, davon max. 3 Salmoniden.

Die Entnahme sowie jeder Fang eines Huchens (catch&release) ist einzutragen und unverzüglich dem FV Enns an buero@fvenns.at zu melden.

Gerät:

  • Gefischt werden darf mit 2 Angelruten mit je 1 Haken oder mit 1 Angelrute und 2 Nymphen,
  • Beim Spinn – und Posenfischen mit Kunstköder oder totem Köderfisch sind auch mehrere Mehrfachhaken erlaubt,
  • Raubfischen verboten vom 16.2.-31.5.,
  • Raubfischen Ausnahme Thaling (Forellenfischen): Vom 16.9. bis 15.3. sind kleine Spinnköder (Kunstköder und toter Köderfisch unter 10 cm Länge oder Mepps kleiner als Größe 5 untersagt, ab 16.3. bis 31.5. sind sie erlaubt.

Erlaubt:

  • Anfüttern,
  • Nachtfischen erlaubt:
    • Jahreskarten in der Donau von Jänner bis März, Juni bis Dezember
    • Tageskarten von Juni bis November
  • Das Mitfischen von Kindern unter Aufsicht und unter Einhaltung der gesetzlichen Landesbestimmungen und der Gesamtanzahl der Angelgeräte.

Edelfische:
Aalrutte, Barsch (empf. max 35 cm), Hecht, Karpfen, Nase, Schleie, Zander, Wolgazander und alle Salmoniden (Äsche, Huchen, alle Forellenarten, Maräne, Saibling).

Mindestmaße und Schonzeiten, Kurzzeichen beim FV Enns

Aalrutte            AR     40      16.11. – 28.2.
Hecht               HE     60      01.02. – 31.05. Aus Hegegründen Entnahme bitte nur bis max. 95cm
Karpfen            KA     40      01.05. – 31.05.
Wildkarpfen    WKA 40      01.05. – 30.6. (nur in NÖ)
Näsling             NA     35      16.03. – 31.05.
Rußnase           RN     30      16.04. – 15.06.
Schleie             SC     30      16.05. – 30.06.
Wolgazander   WZ    35      01.02. – 31.05.
Zander              ZA     50      01.02. – 31.05. Aus Hegegründen Entnahme bitte nur bis max. 85cm
Äsche               AS     35      01.03. – 30.04.
Huchen            HU     100    16.02. – 31.05.
Regenbogenf.  RF     30      01.12. – 15.03.
Bachforelle,     BF     30      16.09. – 15.03.

Krebsfangbestimmungen (nur für Mitglieder)

Nur für Mitglieder:
Bestimmungen für den Fang von Signalkrebsen in den Fischwassern des Fischereivereines Enns

  1. Für den Signalkrebsfang dürfen maximal 2 handelsübliche Krebsreusen (Größe maximal 100 x 50 cm) eingesetzt werden.
  2. Die Reusen dürfen ausschließlich zum Fang von Signalkrebsen eingesetzt werden. Der Fang von Fischen mittels Reusen ist streng verboten.
  3. Andere mit der Krebsreuse allenfalls gefangene Wassertiere sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
  4. Die Krebsreusen sind täglich zu kontrollieren und die gefangenen Signalkrebse sind der Reuse zu entnehmen.
  5. Die Reusen sind vom Lizenznehmer an der Halteleine mit dem Namen des Lizenznehmers in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
  6. Nicht entsprechend gekennzeichnete Krebsreusen werden im Zuge der Aufsicht durch die Fischereischutzorgane entfernt.
  7. Die Anzahl der entnommenen Signalkrebse ist in der Fangstatistik unter Angabe des Datums einzutragen.
  8. Zum Schutz gegen die Ausbreitung der Krebspest, dürfen entnommene Signalkrebse KEINESFALLS in anderen Oberflächengewässer gehältert, eingebracht oder ausgesetzt werden. Das Transportwasser darf ebenfalls nicht in andere Oberflächengewässer gelangen.