Fischereiverein Enns
4470 Enns, Kaltenbrunnergasse 2
www.fvenns.at
  ZVR-Zahl 018541533

 

 

 

Home     nach oben

 

Bestimmungen für den Fang von Signalkrebsen in den Fischwassern des Fischereivereines Enns

1.       Für den Signalkrebsfang dürfen maximal  2 handelsübliche Krebsreusen (Größe maximal 100 x 50 cm) eingesetzt werden.

2.       Die Reusen dürfen ausschließlich zum Fang von Signalkrebsen eingesetzt werden. Der Fang von Fischen mittels Reusen ist streng verboten. Andere, mit der Krebsreuse allenfalls gefangene Wassertiere, sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

3.       Die Krebsreusen sind täglich zu kontrollieren und die gefangenen Signalkrebse sind der Reuse zu entnehmen.

4.       Die Reusen sind vom Lizenznehmer an der Halteleine mit dem Namen des Lizenznehmers in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

5.       Nicht entsprechend gekennzeichnete Krebsreusen werden im Zuge der Aufsicht durch die Fischereischutzorgane entfernt.

6.       Die Anzahl der entnommenen Signalkrebse ist in der Fangstatistik unter Angabe des Datums einzutragen.

7.       Zum Schutz gegen die Ausbreitung der Krebspest, dürfen entnommene Signalkrebse KEINESFALLS in anderen Oberflächengewässer gehältert, eingebracht oder ausgesetzt werden. Das Transportwasser darf ebenfalls nicht in andere Oberflächengewässer gelangen.