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Bestimmungen
für den Fang von Signalkrebsen in den Fischwassern des
Fischereivereines Enns

1.
Für den Signalkrebsfang dürfen
maximal 2 handelsübliche
Krebsreusen (Größe maximal 100 x 50 cm) eingesetzt werden.
2.
Die Reusen dürfen ausschließlich zum
Fang von Signalkrebsen eingesetzt werden. Der Fang von Fischen mittels
Reusen ist streng verboten. Andere, mit der Krebsreuse allenfalls
gefangene Wassertiere, sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
3.
Die Krebsreusen sind täglich zu
kontrollieren und die gefangenen Signalkrebse sind der Reuse zu
entnehmen.
4.
Die Reusen sind vom Lizenznehmer an der
Halteleine mit dem Namen des Lizenznehmers in geeigneter Weise zu
kennzeichnen.
5.
Nicht
entsprechend gekennzeichnete Krebsreusen
werden im Zuge der Aufsicht durch die Fischereischutzorgane entfernt.
6.
Die Anzahl der entnommenen Signalkrebse
ist in der Fangstatistik unter Angabe des Datums einzutragen.
7.
Zum Schutz gegen die Ausbreitung der
Krebspest, dürfen entnommene Signalkrebse KEINESFALLS in anderen Oberflächengewässer
gehältert, eingebracht oder ausgesetzt werden. Das Transportwasser darf
ebenfalls nicht in andere Oberflächengewässer gelangen. |