Fischereiverein Enns
4470 Enns, Michael Lehnerweg 6
www.fvenns.at
  ZVR-Zahl 018541533

 

 

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 Allgemeine Bestimmungen des FISCHEREIVEREINES ENNS für die Ausübung der Fischerei

 

1. Jeder Fischer ist zur genauesten Einhaltung der fischereigesetzlichen Vorschriften, der in der Lizenz angeführten Richtlinien, sowie dieser Bestimmungen verpflichtet. Zuwiderhandlungen können mit dem Lizenzentzug, in schwereren Fällen auch mit Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde und/oder Anzeige beim zuständigen Gericht geahndet werden.

2.  Es ist Pflicht jedes Fischers, sich vor dem Beginn des Fischens, mit den Revier und Fischwassergrenzen vertraut zu machen und die Fischereigrenzen auch genau einzuhalten.                                

3.  Jeder Fischer ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und ihm zur Kenntnis kommende Missstände dem Fischereiverein (Obmann, Kontrollor, Gewässerwart) unverzüglich zu melden.        

4.  Jeder Fischer ist verpflichtet, über die gefangenen Fische und Krebse eine Fangstatistik zu führen. Die Fangstatistik ist zwecks statistischer Auswertung am Jahresende bei der Ausgabestelle abzugeben. 

5.  Für in Ausübung der Fischerei verursachte Flurschäden haftet der Fischer persönlich gegenüber dem Geschädigten.

6.  Die beeideten Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes zur Kontrolle der Fischerbücher, Lizenzen, Personalausweise und zur Gepäck u. Rucksackkontrolle berechtigt   sind. Der Aufforderung zur Ausweisleistung ist ohne Widerspruch nachzukommen. 

7. Der weidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist in diesem Sinne verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, bzw. als  Handels - oder Tauschobjekt zu verwenden.
Die Nichteinhaltung der Schonzeiten bzw. der gesetzlichen Bestimmungen stellt eine  Verwaltungsübertretung dar und die Betroffenen haben eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft zu gewärtigen.
   
Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind unter allen Umständen in das Wasser zurückzusetzen, auch wenn durch erlittene Verletzungen Gefahr besteht, dass sie nicht am Leben bleiben werden.
Alle Fischer werden angewiesen, in Ausübung der Fischerei stets Angellöser und Maßstab mitzuführen.   

8.  Das Errichten von Unterständen und Fischerstegen ist ausnahmslos verboten.

9.  Im Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Drahtsetzkescher sind verboten (ausgenommen für Aale).

10. Das Feuerentfachen an den Ufern ist sowohl tagsüber als auch während der Nacht verboten!

11. Der Fischplatz und die Umgebung ist sauber zu halten! Verunreinigungen, das Hinterlassen von Abfällen am Ufer oder im Gewässer, werden mit Lizenzentzug geahndet.

12. Als Edelfische gelten:
 Aalrutte, Hecht, Zander, Wels, Karpfen, Schleie, Maräne und Salmoniden aller Art, sowie hier nicht angeführte, aber allenfalls in der Lizenz als solche bezeichnete Fischarten.
 

13.  Es darf gleichzeitig nur in einem Fischwasser gefischt werden (Fischen an Fischwassergrenze).

14. Mitglieder des Fischereivereines Enns haben beim Ausscheiden aus dem Verein das Mitgliedsbuch zurückzugeben.