|
Allgemeine
Bestimmungen des
FISCHEREIVEREINES
ENNS für
die Ausübung der Fischerei
1.
Jeder Fischer ist zur genauesten Einhaltung der fischereigesetzlichen
Vorschriften, der in der Lizenz angeführten Richtlinien, sowie dieser
Bestimmungen verpflichtet. Zuwiderhandlungen
können mit dem Lizenzentzug, in schwereren Fällen auch mit Anzeige bei
der Bezirksverwaltungsbehörde und/oder Anzeige beim zuständigen
Gericht geahndet werden.
2.
Es ist Pflicht jedes Fischers, sich vor dem Beginn des Fischens, mit den
Revier und Fischwassergrenzen vertraut zu machen und die
Fischereigrenzen auch genau einzuhalten.
3.
Jeder Fischer ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers
mitzuwirken und ihm zur Kenntnis kommende Missstände dem
Fischereiverein (Obmann, Kontrollor, Gewässerwart) unverzüglich zu
melden.
4.
Jeder Fischer ist verpflichtet, über die gefangenen Fische und Krebse
eine Fangstatistik zu führen. Die Fangstatistik ist zwecks
statistischer Auswertung am Jahresende bei der Ausgabestelle abzugeben.
5.
Für in Ausübung der Fischerei verursachte Flurschäden haftet der
Fischer persönlich gegenüber dem Geschädigten.
6.
Die beeideten Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes zur
Kontrolle der Fischerbücher, Lizenzen, Personalausweise und zur Gepäck
u. Rucksackkontrolle berechtigt sind. Der Aufforderung zur
Ausweisleistung ist ohne Widerspruch nachzukommen.
7.
Der weidgerechte Angler übt
die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke
an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht
im Beutemachen. Es ist in diesem Sinne verboten, die gefangenen Fische
zu verkaufen, bzw. als Handels - oder Tauschobjekt zu verwenden.
Die Nichteinhaltung der Schonzeiten bzw. der gesetzlichen Bestimmungen
stellt eine Verwaltungsübertretung dar und die Betroffenen haben
eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft zu gewärtigen.
Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind unter
allen Umständen in das Wasser zurückzusetzen, auch wenn durch
erlittene Verletzungen Gefahr besteht, dass sie nicht am Leben bleiben
werden. Alle
Fischer werden angewiesen, in Ausübung der Fischerei stets Angellöser
und Maßstab mitzuführen.
8.
Das Errichten von Unterständen und Fischerstegen ist ausnahmslos
verboten.
9.
Im Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als
entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Drahtsetzkescher
sind verboten (ausgenommen für Aale).
10.
Das Feuerentfachen an den Ufern
ist sowohl tagsüber als auch während der Nacht verboten!
11.
Der
Fischplatz und die Umgebung ist sauber zu halten!
Verunreinigungen, das Hinterlassen von Abfällen am Ufer oder im Gewässer,
werden mit Lizenzentzug geahndet.
12.
Als Edelfische gelten:
Aalrutte, Hecht, Zander, Wels, Karpfen, Schleie, Maräne und
Salmoniden aller Art, sowie hier nicht angeführte, aber allenfalls in
der Lizenz als solche bezeichnete Fischarten.
13.
Es darf gleichzeitig nur in einem Fischwasser gefischt werden (Fischen
an Fischwassergrenze).
14.
Mitglieder des Fischereivereines Enns haben beim Ausscheiden aus dem
Verein das Mitgliedsbuch zurückzugeben.
|