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Grenzen:
Dieses
Gewässer in der Enns wird gemeinsam mit dem OÖ. Fischerbund bewirtschaftet und
beginnt direkt unterhalb der Wehranlage der Hilfswehr in Enns bei Strom km 3,115,
beidufrig,
flussabwärts bis
ca. 150 Meter oberhalb des Sägewerkes Rumplmayr bei Strom km 1,846. Die
Revierlänge beträgt 1,269 km und befindet sich linksufrig in OÖ und rechtsufrig
in NÖ.
Fischbestand:
Fischbestand alle in der Donau vorkommenden Fischarten, vor allem aber
Forellen, Äschen, Barben und Huchen.
Bestimmungen:
Bereich: Hilfswehr bis Steinwurf
(Markierung 6):
Fischen
erlaubt v. 1. 5. bis 31. 12 u. zwar zwei Fischtage pro Woche.
Zu
Beginn des Angeltages ist das Datum einzutragen. Gefangene Fische sind
unverzüglich in die Fangstatistik einzutragen.
Das
Fischen von der Wehranlage aus ist verboten.
Die Ausübung der Fischerei ist nur mit einer Rute und einem
Einfachhaken erlaubt. Beim Spinnfischen darf auch ein Drilling verwendet
werden.
Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. Mindestgröße des
toten Köderfisches
8 cm.
Die Entnahme von Fischbrut und Elritzen ist verboten.
Bereich:
Hilfswehr ( Markierung 6) bis Strkm 1,846.
Fischen erlaubt von 1. 1. bis 31. 12.
Der
Ausfang ist in der Fangstatistik einzutragen. Es darf mit zwei Ruten mit
Einfachhaken gefischt werden. Beim Spinnfischen darf auch ein Drilling
verwendet werden. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.
Mindestgröße des toten Köderfisches ist 8 cm. Die Entnahme von Fischbrut
und Elritzen ist verboten. Anfüttern ist verboten.
Es dürfen
insgesamt 8 Fische pro Fischtag , jedoch nur 3 Stück Edelfische, hier
sind gemeint Karpfen, Hecht, Zander, Schlei, Forellen, Äschen,
Saiblinge, Maränen und Huchen, gefangen werden.
Nach dem Fang von drei Edelfischen ist das Fischen einzustellen!
Im
Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als
entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden.
Brittelmaße:
Bach und Regenbogenforellen 28 cm, Äschen 33 cm, darüber hinaus gelten
die jeweiligen Mindestmaße lt. den OÖ und NÖ Landesvorschriften.
Schonzeiten:
Es gelten die jeweiligen Schonzeiten lt. Landesvorschriften. Es wird
darauf hingewiesen, dass Ufer und Gewässerverunreinigungen unbedingt zu
vermeiden sind. Die Missachtung der Bestimmungen können den Entzug der
Lizenz zur Folge haben.
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